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Die Lipid-Apherese und das Finanzamt


Kosten für die Behandlung richtig absetzen…

Die Lipid-Apherese ist nicht nur eine lebensrettende, sondern auch eine teure Therapie. Glücklicherweise übernehmen die Krankenkassen nach erfolgter Genehmigung die gesamten Kosten.
Doch dem Patienten entstehen noch weitere Kosten: Fahrtkosten, Parkgebühren oder Zuzahlungen.
Diese Kosten müssen vom Patienten selbst getragen werden. Doch eine kleine Erstattung kann man trotzdem noch herausholen - und zwar bei der jährlichen Einkommensteuererklärung.
"Kosten, die durch eine ambulante Behandlung entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig." Dies betrifft auch die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto. Parkgebühren zählen ebenfalls zu den Fahrtkosten.

Die entsprechenden Angaben sind auf dem Mantelbogen der Steuererklärung, Seite 3, "Außergewöhnliche Belastungen", Zeilen 67 bis 69, einzutragen. In der Praxis hat es sich bewährt, als "Art der Belastung" (Zeile 67) nur "siehe Anlage" anzugeben und dann auf einem separat beigefügten Blatt eine genaue Aufstellung der entstandenen Kosten aufzuführen.

Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist es wichtig, für jeden einzelnen Behandlungstag den Kilometerstand des Fahrzeugs bei Beginn und am Ende der Fahrt anzugeben. Werden verschiedene Fahrzeuge benutzt, ist jeweils das entsprechende Kennzeichen mit anzugeben. Für jeden gefahrenen Kilometer können 30 Cent geltend gemacht werden. Dies gilt, anders als für die Entfernungspauschale bei Fahrten zur Arbeitsstätte, nicht nur für die einfache Entfernung, sondern für die komplette gefahrene Strecke. Ähnlich wie bei Fahrten zur Arbeitsstätte sollte hier die verkehrsgünstigste Strecke gefahren werden. Dies muss nicht immer die kürzeste Strecke sein. Ist es , z.B. wegen Bauarbeiten o.ä. notwendig, eine andere Strecke zu fahren, kann auch diese komplett angesetzt werden. Dazu dient die Erfassung des Kilometerstandes. Kann ein Patient nicht selbst fahren oder bedarf er einer Begleitperson, können für diese Person weitere 2 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden.
Die Parkgebühren können in voller Höhe für die Dauer der Behandlung angesetzt werden. Eine Quittung von Parkplatzbetreiber oder Parkscheinautomat muss dabei für jeden Behandlungstag vorliegen.

Bei Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel können wahlweise die tatsächlich entstandenen Kosten (z.B. Einzelfahrscheine für jede Behandlung) oder die Kilometerpauschale von 30 Cent angegeben werden. Die Verwendung der Kilometerpauschale empfiehlt sich dann, wenn eine Monatsfahrkarte vorhanden ist, die auch für andere Fahrten benutzt wird und deshalb nicht direkt angesetzt werden kann. Für die Streckenermittlung bieten sich Routenplaner im Internet an. Allerdings muss hier die kürzeste mögliche Strecke gewählt werden. Auch hier gelten Hin- und Rückweg und nicht nur die einfache Entfernung.

Bei Fahrten mit einem Taxi können ebenfalls die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Auch hier müssen Quittungen des Taxifahrers oder Sammelbelege des Taxiunternehmens beigefügt werden.

In jedem Fall muss der Steuererklärung eine Bestätigung der Praxis beigefügt werden, die die einzelnen Behandlungstage mit Datum aufführt.

Etwas anders verhält es sich, wenn die Krankenkasse die Kosten für die Fahrt mit einem Taxi, einem Behindertentransportdienst oder einem Krankenwagen (sogenannter "Transportschein") übernimmt. Hier werden in der Regel Zuzahlungskosten fällig, wenn der Patient nicht von der Zuzahlungspflicht befreit ist. Die Zuzahlungen werden entweder vom Taxifahrer oder -unternehmen direkt oder der Krankenkasse per Abrechnung, kassiert. Die Höhe der Zuzahlung kann ebenfalls bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hierzu müssen der Erklärung ebenfalls die Quittungen über die Zuzahlungen, sowie die erwähnte Bescheinigung der Praxis beigefügt werden.

Ist der Patient von der Zuzahlungspflicht befreit, fallen also keine Kosten für Taxi oder Krankenwagen an, können auch keine Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ebenfalls, wenn Fahrtkosten ganz oder teilweise von anderen Trägern (Rentenversicherungen, privaten Versicherungen o.ä.) erstattet werden, können diese nicht geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt nur die tatsächlich dem Patienten entstandenen Fahrtkosten an. Aber dabei können schnell einige hundert Euro zusammen kommen…

 

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